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Über unseren Verein
Wir sind eine Gruppe orthodoxer Eltern aus Hamburg, die sich Gedanken machte über den aktuellen oder bevorstehenden Schulbesuch unserer Kinder. Einige unserer älteren Kinder besuchen bereits christliche Schulen. Wir schicken unsere Kinder dahin, um ihnen nicht nur die übliche Bildung, sondern auch eine christliche Erziehung zu ermöglichen. Als wir daüber reflektierten, entstand ins uns der Wunsch unsere Kinder ENDLICH auch auf eine orthodoxe Schule schicken zu können. Machen wir weiter so wie bisher, so entfernen sich unsere Kinder immer mehr vom orthodoxen Glauben, was auch an unserer Schwäche liegt.
Also beschlossen wir einen Verein zu gründen und suchten Rat bei Vater Sergij, Priester und Vorsteher der Kirche des Hl. Johannes von Kronstadt zu Hamburg.
Mit Begeisterung, Tatenkraft und sehr viel Zuspruch empfing er unseren Vorschlag. Das Entegegenkommen und die Unterstützung überzeugten uns einmal mehr von der Notwendigkeit einer solchen Schule. Auch die zahlreichen positiven Rückmeldungen, die uns bisher erreichten, bestärken uns sehr in unserem Vorhaben.
Mit dem Wissen seines Segens und mit der Hilfe seines Engagements und vor allem mit dem Vertrauen in Gottes Hilfe beschreiten wir nun diesen Weg und sind davon überzeugt, am Ende erfolgreich zu sein.
Unser Verein wird von einem Vorstand geleitet, bestehend aus dem 1. Vorsitzenden Andreas Hahn, der 2. Vorsitzenden Marina Popow und dem dritten Vorstandsmitglied Daria Nazarova.
Haben Sie konkretes Interesse an eine Mitarbeit oder Mitgliedschaft in unserem Verein, so freuen wir uns natürlich sehr. Ein Antrag auf Mitgliedschaft können Sie hier downloaden und uns diesen dann ausgefüllt und unterschrieben zusenden. Die hierfür nötigen Angaben finden sich auf der Kontaktseite dieser Homepage.
Zur weiteren vertieften Vorabinformation stellen wir im folgenden Abschnitt dieser Seite die Satung des Vereins zur Verfügung.
Für Rückfragen stehen wir alle jederzeit gern zur Verfügung!
S a t z u n g
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen Schulverein der Orthodoxen Schule Hamburg mit dem Zusatz „e.V.“ nach Eintragung in das Vereinsregister und hat seinen Sitz in Hamburg. Sein Gründungsdatum ist der 2. Mai 2009.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Erziehung und Bildung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterhaltung einer Schule.
Bis zur Gründung der Orthodoxen Schule Hamburg hat der Verein den Zweck die Gründung der Orthodoxen Schule Hamburg zu betreiben und durchzuführen.
Mit Gründung der Schule wird der Verein zum Trägerverein der Schule und somit auch zum Arbeitgeber aller Angestellten der Schule.
Die Schule widmet sich dann ausschließlich und unmittelbar der Erziehung der Schülerinnen und Schüler zu verantwortungsvollen allgemein und umfassend hervorragend gebildeten weltoffenen und toleranten Menschen, die sich in ihrem Handeln an den ethischen und moralischen Maßstäben orthodoxer Christen orientieren.
Grundlage der schulischen Ausbildung sind die staatlichen Rahmenlehrpläne und Anforderungen, die auch an vergleichbare staatliche Schulen gestellt werden.
Außerdem soll die Schule nach Möglichkeit eine ausgezeichnete herkunftssprachliche Ausbildung (auch in Kultur und Landeskunde des Herkunftslandes) gewährleisten.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3 Mittel
Die zur Erreichung seines gemeinnützigen Zweckes benötigten Mittel erwirbt der Verein durch:
1. Mitgliedsbeiträge
2. Stiftungen jeglicher Art
3. Veranstaltungen
4. Spendenzahlungen
5. als Trägerverein durch die Erhebung von Schulgebühren
6. staatliche Zuwendungen
7. sonstige wirtschaftliche Tätigkeiten, die dem gemeinnützigen Zweck des Vereins nicht widersprechen
Alle Mittel dienen ausschließlich und unmittelbar nur den durch die Satzung bestimmten gemeinnützigen Zwecken.
§ 4 Eintritt
Die Mitgliedschaft im Verein kann jeder beantragen, der den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen will, auch Personengemeinschaften oder juristische Personen. Die Anträge auf Mitgliedschaft sind dem Vorstand schriftlich zu übermitteln. Dieser entscheidet über die Anträge und informiert den Antragsteller auf geeignetem Wege. Die Mitgliedschaft wird durch Zahlung des ersten Beitrages erworben.
§ 5 Austritt
Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch Austritt aus dem Verein durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes an den Vorstand. Der Austritt erfolgt nach einmonatiger Kündigungsfrist zum Monatsende.
2. sobald kein Kind des Mitglieds diese Schule mehr besucht, es sei denn, die Mitgliedschaft wird durch weitere Beitragszahlungen aufrechterhalten.
3. durch Ausschluss, der erfolgen kann, wenn ein Mitglied den Bestrebungen und Absichten des Vereins zuwider handelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
§ 6 Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 12,00 Euro jährlich. Der jeweilige Mindestbeitrag wird durch den Vorstand festgelegt. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten. Geleistete Beiträge werden nicht erstattet. An das Vereinsvermögen können von Mitgliedern keine Ansprüche geltend gemacht werden.
§ 7 Organe und Einrichtungen
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, zum Beispiel Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
§ 8 Vorstand
Zur Leitung der Geschäfte des Vereins ist der Vorstand bestimmt. Dieser besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf natürlichen Personen:
1. Vorsitzender
2. stellvertretender Vorsitzender
3. Rechnungsführer
4. Schriftführer
5. ein weiteres Mitglied ohne spezielle Funktion.
Der Schulleiter oder dessen Stellvertreter nimmt an den Vorstandssitzungen als nicht stimmberechtigter Beisitzer teil, sofern er oder sie nicht schon im Vorstand vertreten ist.
Drei Gründer (gemäß Gründungsprotokoll) des Vereins sind geborene Mitglieder des Vorstandes es sei denn, sie haben auf dieses Recht verzichtet. Ein Verzicht ist schriftlich zu erklären und unwiderruflich. Im Falle des Verzichts verringert sich die maximale Anzahl der Vorstandsmitglieder entsprechend.
Den Vorstand im Sinne des Gesetzes bilden der Vorsitzende und sein Stellvertreter, die nur gemeinsam zeichnungsberechtigt sind. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Verwendung der Mittel des Vereins. Er ist bei Anwesenheit von mindestens zwei stimmberechtigten Vorstandsmitgliedern beschlussfähig, der Vorsitzende oder sein Stellvertreter müssen jedoch anwesend sein. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters Allen Vereinsmitgliedern ist unbenommen, an den Vorstandssitzungen als Zuhörer teilzunehmen, jedoch ergehen besondere Einladungen an diese Mitglieder nicht. Für Fehlgeschäfte haftet der Vorstand „en bloc“ nicht. Stellt der Vorstand ein persönliches Verschulden eines Vorstandsmitgliedes fest, so ist dieses haftbar zu machen.
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann der Vorsitzende ein neues aus dem Mitgliederkreise berufen. Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich und erhalten gegebenenfalls nur ihre notwendigen Auslagen vergütet. Weder der Vorstand noch die Mitglieder dürfen aus den Einnahmen oder dem Vermögen des Vereins irgendwelche persönlichen Vorteile ziehen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Es ist jedoch möglich die Funktion eines Geschäftsführers des Vereins einzurichten und einen Geschäftsführer anzustellen, der dann eine entsprechende Vergütung erhält. Dieser kann auch Mitglied des Vereins oder des Vorstandes sein.
§ 9 Wahl des Vorstandes
Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für fünf Jahre von der Hauptversammlung gewählt, sofern sie nicht geborene Mitglieder des Vorstandes sind. Die Funktionen innerhalb des Vorstandes werden von diesem durch Abstimmung, in der die einfache Mehrheit genügt, selbst festgelegt. Die Amtszeit läuft bis zur Neuwahl. Es gilt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig. Das Stimmrecht üben nur Mitglieder aus. Gewählte Mitglieder des Vorstandes können nur aus wichtigem Grund von ihrer Funktion entbunden werden. Hierfür ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung notwendig.
§ 10 Rechnungsprüfung
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Hauptversammlung wählt jährlich zwei Mitglieder zur Prüfung des Jahresabschlussberichtes. Sie erstatten den Prüfungsbericht.
§ 11 Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt. Über den Bedarf entscheidet der Vorstand. Die Einberufung obliegt dem Vorstand und erfolgt schriftlich an die Mitglieder bis spätestens 14 Tage vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 40 Prozent der Mitglieder des Vereins eine solche schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand innerhalb von 30 Tagen einzuberufen, mit der Maßgabe, dass die Mitglieder spätestens 14 Tage vor Beginn der Versammlung schriftlich über deren Stattfinden informiert werden.
§ 12 Niederschrift
Über jede Sitzung des Vorstandes und jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Schriftführer oder einem seiner Stellvertreter und dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter zu unterschreiben ist, nachdem der Vorstand von dem Inhalt Kenntnis genommen hat.
§ 13 Satzungsänderungen
Jeder Antrag auf Satzungsänderung ist vom Vorstand der Mitgliederversammlung zu-sammen mit der Einberufung zur Versammlung vorzulegen. Antragsberechtigt ist nur der Vorstand. Die 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung entscheidet über die Annahme. Der Vorstand hat das Recht, etwaige redaktionell, nicht sinnändernde Satzungsänderungen selbständig, ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung, vorzunehmen.
§ 14 Auflösung
Ist der Vorstand der Ansicht, dass die Vorbedingungen für ein weiteres Bestehen des Schulvereins nicht mehr gegeben sind, hat er eine Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einzuberufen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
§ 15 Restgelder
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Berliner Diözese der Russisch-Orthodoxen Kirche des Moskauer Patriarchats (Körperschaft des öffentlichen Rechts), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
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